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Kulturstiftungen in Hamburg

- Stiftungen -

Mit rund 1.400 Stiftungen (Stand Ende 2017) ist Hamburg Stiftungshauptstadt der Bundesrepublik Deutschland. Um einen Überblick zu erhalten, hilft ein Blick in die Datenbank der Aufsichtsbehörde für Stiftungen.

Erwähnenswert dazu ist im Hinblick auf die gesellschaftlichen Veränderungen in den Jahren ab 2015 die Hamburger Stiftung für Migranten: Einsatz für die Integration!

 

Seit Oktober 2000 findet sich in jährlichen Abständen Hamburger Stiftungstage im Flügelbau der Universität Hamburg ein. Auf dem Markt der Stiftungen bieten Informationsstände, Stiftungstreffs, Werkstattgespräche und Expertenvorträge ein en Einblick in das hiesige Stiftungsleben.

 

2006 riefen die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg und die Gesellschaft Harmonie von 1789 e.V. den Hamburger Stiftungspreis ins Leben. Mit ihm werden im zweijährigen Rhythmus Hamburger Stiftungen ausgezeichnet, die sich mit Projekten insbesondere in den Bereichen Kultur, Bildung und Soziales um die Belange des Gemeinwohls in Hamburg verdient gemacht haben. Teilnahmeberechtigt ist jede rechtsfähige Stiftung, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt und die ihren Rechtssitz in der Freien und Hansestadt Hamburg hat.

 

Das Kulturkarte.de-Team beschränkt sich nachfolgend auf eine Übersicht der Kulturstiftungen in Hamburg, die bezogen auf Kunst, Kultur und Denkmalschutz immerhin 12,5% der o.a. Stiftungen ausmachen:

 

 

 

 

Mit dem Bundesgesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 07.10.07 (BüEnStG / BGBl. I S. 2332) haben rückwirkend seit dem 01.01.2007 insbesondere Stiftungen profitiert. Denn es fördert die Rahmenbedingungen für gemeinnützige Tätigkeiten in Deutschland. Nicht verbessert wurde der Verwaltungsaufwand.

In Hamburg ist Sitz der Stiftungsaufsicht die Justizbehörde - J41 - Stiftungsangelegenheiten. Hier werden auch die Anträge von natürlichen oder auch juristischen Personen wie Vereine oder Firmen gestellt für

 

  • Rechtsfähige Stiftungen: Ein*e Stifter*in kann eine eigene, selbständige und rechtsfähige Stiftung errichten und führen.

 

  • Treuhandstiftungen: Unter dem Dach einer anerkannten großen Stiftung begründet der/die Stifter*in eine unselbstständige Stiftung. Die Treuhandstiftung übernimmt die Arbeiten für
    • die Anlage des Vermögens,
    • die satzungsgemäße Mittelverwendung,
    • den Jahresabschluss
    • die steuerrechtlichen Maßnahmen beim Finanzamt.
    • die Abstimmung mit dem*r Stifter*in.

 

  • Zustiftungen: Der/die Stifter*in stiftet einen Betrag für eine bestehende Stiftung. Diese steuerbegünstigte Zustiftung zur vorhandenen Stiftung ist festgesetzt auf einen Höchstbetrag von einer Million Euro und kann maximal über 10 Jahre steuerlich abgesetzt werden.

 

Dabei ist es unerheblich, ob die Stiftung zeitnah errichtet werden oder die Errichtung von Todes wegen erfolgen soll. Dazu bedarf es einer testamentarischen Regelung mit Ausführungen u.a. über den Zweck der Stiftung und der Höhe des einzusetzenden Vermögens. Die Anerkennung ist in Hamburg gebührenfrei.

Adresse: Justizbehörde - J41 - Stiftungen, Drehbahn 36 in 20354 Hamburg-Neustadt

Homepage:  keine
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