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28.02.2021

Biologische abbaubare Leichensäcke

Für Verstorbene, die an Covid-19 erkrankt waren, gelten besondere Bestattungsregeln. Um Ansteckungen zu vermeiden, müssen die Bestatter neben geeigneter Schutzkleidung auch Halbmasken und Schutzbrillen tragen. Denn eine Gefährdung der Mitarbeiter durch Aerosolbildung ist mindestens dann gegeben, wenn der Brustkorb des*r Verstorbenen durch Anheben und Umlagern oder beim Waschen und Fönen komprimiert wird.

Die Leichen wurden danach in Leichensäcke verpackt, die anschließend von außen desinfiziert werden. Der Sarg mit Sack und Leichnam ist als infektiös zu kennzeichnen. Diese besonderen Arbeitsschutzmaßnahmen regelt insbesondere die Biostoffverordnung  (BioStoffV). Sie gilt auch für Viren. Eine Aufbahrung des Leichnams oder eine Abschiednahme am offenen Sarg ist damit ausgeschlossen.

 

Zusätzlich problematisch ist seit Anfang 2021 der besondere Leichensack. Denn dessen Einsatz bei Erdbestattung ist auf mehreren Friedhöfen verboten. Grund ist das Material, aus dem der Sack besteht: er ist biologisch nicht abbbaubar und hinterlässt Mikroplastik. Eine nachhaltige biologische, chemische und physikalische Veränderung des Bodens und sicherlich auch des Grundwassers ist wahrscheinlich. Das aber ist nach dem Bestattungsgesetz verboten, das auf die Bestimmungen der Einwegkunststoffverbotsverordnung verweist. Zusätzlich ist zu vermuten, dass der Verwesungsprozess in diesen besonderen Hüllen nicht innerhalb der üblichen Verfallszeiträume stattfindet. Das Verfahren wird deshalb zu ändern sein; besondere Schutzräume und Schutzkleidung werden erforderlich werden und führen zwangsläufig zu Mehrarbeit und Mehrkosten.


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