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19.01.2022

Ausbreitung der Omikron-Variante

Laut Senatsbeschluß gilt unter dem Eindruck der Ausbreitung der Omikron-Variante ab dem 10.01.22 auch für Sport in geschlossenen Räumen sowie für Schwimmbäder und Fitness-Studios die bisherige 2G-Plus-Regelung.

Die Voraussetzungen entsprechen denen des 2G-Modells (geimpft, genesen), ergänzt um die Pflicht zur Vorlage eines tagesaktuellen, negativen Schnelltest-Ergebnisses oder PCR-Testergebnisses. Das Tragen einer FFP2-Maske ist ausdrücklich empfohlen.

Von der Testpflicht ausgenommen sind

  • Personen, die bereits eine Auffrischimpfung (Boosterimpfung) erhalten haben. Diese ist umgehend gültig. Für die Auffrischungsimpfung wird – wie bereits für die ersten Impfungen – ein digitales Zertifikat ausgestellt,
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können,
  • Kinder und Jugendliche, die in der Schule seriell getestet werden,
  • für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren.

 

 

In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs (Bussen, Bahnen, Fähren, Taxen und MOIA) sowie dessen Haltestellenbereichen gilt in Hamburg pandemiebedingt ab dem 15.01.22 bis auf weiteres die Pflicht für Fahrgäste

  • ab 14 Jahren, eine FFP2-Maske (oder gleichwertiger Standard) zu tragen. Bei Fahrgästen
  • zwischen 6 und 13 Jahren genügt weiterhin eine medizinische Maske.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Inzidenzentwicklung sowie der ansteckenderen Omikron-Variante bietet die höhere Filterwirkung des FFP2-Standards einen weitaus höheren Schutz im ÖPNV als medizinische Masken. Hamburg hatte die FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV zum Schutz der Fahrgäste und des Personals aufgrund seinerzeit erhöhter Inzidenzen bereits von April bis Juni 2021 veranlasst.

Als weiteren zusätzlichen Schutz zu den genannten Maßnahmen rüsten Hochbahn und VHH ihre Busse sukzessive mit antiviralen Filtern aus. Rund 85% der Fahrzeuge haben bereits entsprechende Filtervorrichtungen, bis zum Frühsommer soll die gesamte Flotte damit ausgestattet sein.

 

In den weiteren, nachfolgenden Einrichtungen und Angeboten ist das 2G-Plus-Zugangsmodell verbindlich:

  •     allgemeine Veranstaltungen,
  •     touristische Stadtrundfahrten und Hafenrundfahrten,
  •     Messen und Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung,
  •     Dienstleistungen der Körperpflege und Körperhygiene,
  •     Prostitutionsangebote,
  •     Gaststätten und ähnliche Einrichtungen,
  •     Beherbergung und Abfertigung von Kreuzfahrtschiffen,
  •     Freizeiteinrichtungen und Gästeführungen,
  •     Kulturelle Einrichtungen, wie Theater, Konzerthäuser, Oper, Kino,
  •     Sportveranstaltungen vor Publikum,
  •     Volksfeste,
  •     Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen hinsichtlich Freizeitgestaltung,
  •     Spielbank, Spielhallen und Wettvermittlungsstellen,
  •     Seniorentreffpunkte und -gruppen.

Im Einzelhandel bleibt es bei den bestehenden Regeln. Auch in Außenbereichen von zoologischen und botanischen Gärten sowie in Tierparks bleibt es bei den geltenden Regeln.

 

Quelle: diverse Presseerklärungen des Senats der FHH


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