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10.10.2020

Paragraph 7 Abs. 2 BestattungsVO

Der Ohlsdorfer Friedhof strahlt Dank seiner großzügig angelegten Parkanlage eine Ruhe und Stille der besonderen Art aus - wären da nicht die mehr als 5.000 Fahrzeuge, die das Friedhofsgelände lediglich als Durchfahrt nutzen. Laut einer Zählung sind das rund 60% der 8.600 Fahrzeuge, die sich täglich dort befinden. Sie sind dauerhaftes Ärgernis für viele der Besucher*innen und Friedhofsmitarbeiter*innen, weil sie Lärm verursachen, die Straßenquerung beeinflussen oder die Zufahrt zu den zu betreuenden Grabanlagen behindern. Mal ganz abgesehen von dem unnötigen CO²-Ausstoß in diesem Gebiet.

 

Seit dem 09.10.20 verhindert aktuell eine Schrankenanlage den Durchgangsverkehr. Sie steht an der Kreuzung Mittelallee / Ida-Ehre-Allee und kann durch ein Kartensystem von jedem/r Mitarbeiter*in des Friedhofgewerbes sowie für Polizei und Feuerwehr geöffnet werden. Auch der Busverkehr hat freie Fahrt. Für Fußgänger oder für Radfahrer*innen stellt die technische Anlage kein Hindernis dar, denn sie kann umgangen werden.

Trauergäste können sich bei der Verwaltung anmelden bzw. durch Funkkontakt ihre berechtigte Durchfahrt organisieren. Außerdem ist jedes Grab und jede Kapelle für Besucher*innen erreichbar. Sie müssen nur vorher die richtige Zufahrt ermitteln. So ist der westliche Friedhofsteil durch die Einfahrt an der Fuhlsbüttler Straße erreichbar. Für den östlichen Teil sollten die drei Einfahrten Kornweg, Bramfelder Chaussee und Seefeld genutzt werden.

 

Eine Regelung für die unpassend bekleideten Jogger*innen sowie für die sportlich unangenehmen Rennradfahrer*innen auf dem Friedhofsgelände sollte auch alsbald gefunden werden.

 

Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes vom 20.12.1988 (GVBl. S. 303) - § 7 Verhalten auf den Friedhöfen

(1)   Auf den Friedhöfen hat sich jede/r der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2)   Es ist untersagt,

1.  die Einrichtungen oder Anlagen der Friedhöfe zu verunreinigen oder zu beschädigen, insbesondere Abfälle auf die Friedhöfe zu bringen oder an anderen als den dafür bestimmten Stellen abzulagern,

2.  Pflanzen zu entnehmen, soweit dies nicht im Rahmen der Grabpflege nach § 25 Bestattungsgesetz geschieht,

3.  Tiere, ausgenommen Führhunde für Blinde, auf die Friedhöfe mitzubringen,

4.  wildlebende Tiere zu fangen oder zu füttern,

5.  auf den Friedhöfen Waren oder gewerbliche Dienste anzubieten, Druckschriften zu verteilen oder zu werben,

6.  die Friedhöfe ohne Aufenthalt mit Kraftfahrzeugen zu durchfahren,

7.  mit Fahrrädern auf Gehwegen oder in Grabfeldern zu fahren,

8.  mit Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern an Trauerzügen vorbeizufahren,

9.  auf den Friedhöfen zu zelten, zu lagern, zu angeln, Lärm zu erzeugen oder Sport zu treiben,

10. gekennzeichnete Flächen zum Schutz von Pflanzen oder Tieren, zum Beispiel Wildwiesen oder Vogelschutzbereiche zu betreten.

(3)   Das Abhalten von Veranstaltungen auf den Friedhöfen, insbesondere Gedenkfeiern oder Gottesdienste, bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde. Der Antrag ist spätestens am zweiten Werktag vor der Veranstaltung zu stellen.


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