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23.01.2012

Golgota Picnic kann aufgeführt werden

In einem Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom heutigen Tag (15 E 211/12) den Antrag des Antragstellers abgelehnt, die Stadt Hamburg zu verpflichten, die Aufführung des Theaterstücks „Golgota Picnic“ im Thalia-Theater Gasstraße am heutigen Abend zu untersagen.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, ein Recht des Antragstellers auf ein Verbot der Aufführung ergebe sich nicht nach den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG). Der Straftatbestand des § 166 StGB (Störung der Religionsausübung), der nach Ansicht des Antragstellers durch die Aufführung verletzt werde, schütze allein den öffentlichen Frieden und nicht das religiöse Empfinden Einzelner.

Ein Recht auf polizeiliches Einschreiten ergebe sich auch nicht aus Art. 4 Abs. 1 GG, der den gläubigen Menschen vor einer Einmischung des Staates in seine Glaubensüberzeugungen und Glaubensaktivitäten schütze und die Freiheit des Glaubens gewährleiste. Die Aufführung des Theaterstücks beeinträchtige nicht die individuelle Freiheit des Antragstellers, seinen Glauben als Christ zu praktizieren. Er könne der Aufführung fernbleiben. Außerdem stehe es Religionsgemeinschaften und ihren Mitgliedern frei, sich am religionsbezogenen gesellschaftlichen Diskurs über das Theaterstück zu beteiligen. Dazu diene z.B. das nach der Aufführung stattfindende Publikumsgespräch, an dem u.a. der Rektor der Katholischen Akademie teilnehme.
Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Quelle: Pressestelle der Verwaltungsgerichte

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